Unternehmenskriminalität ohne Strafrecht?. Charlotte Schmitt-Leonardy

Unternehmenskriminalität ohne Strafrecht? - Charlotte Schmitt-Leonardy


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      So auch Rittner Wirtschaftsrecht, S. 125.

       [39]

      Köndgen in: Ökonomische Analyse des Unternehmensrechts, S. 128 (134).

       [40]

      Köndgen beispielsweise sieht den Beitrag der Gesellschafter als Eigenkapitalgeber nicht so sehr mit der Bezeichnung „Eigentümer“ richtig dargestellt, sondern bezeichnet sie als schlichte „Financiers“, deren Beitrag – wie der anderer „input-Lieferanten“ – als ein Beitrag zum Gesamtoutput zu werten sei; Köndgen in: Ökonomische Analyse des Unternehmensrechts, S. 128 (133).

       [41]

      Vgl. nur die Nachweise bei Mansdörfer Zur Theorie des Wirtschaftsstrafrechts, Fn. 638.

       [42]

      So z. B. Kohlhoff Kartellstrafrecht und Kollektivstrafe, S. 246.

       [43]

      So z. B. v. Freier Kritik der Verbandsstrafe.

       [44]

      Vgl. zur Weiterentwicklung des Begriffsverständnis Rn. 39 ff.; Rn. 189 ff.; Rn. 195 ff.; Rn. 250 ff. und Rn. 598 ff.

      Teil 1 Interdisziplinäre Grundlagen der UnternehmenskriminalitätB › II. Einordnung aus ökonomischer Perspektive

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      Anmerkungen

       [1]

      Vgl. zu dieser Sichtweise auch Lüderssen StV 2009, 486 (491), der darauf hinweist, dass auch das Zurückweichen des Strafrechts vor einer „höheren Vernunft der Ökonomie“ vorstellbar ist.

       [2]

      Vgl. in diesem Sinne auch Lenk/Maring in: Wirtschaft und Ethik, S. 7 (12 ff.) mit Hinweis auf den Grundsatz ultra posse nemo obligatur.

       [3]

      Schneider in: Ökonomische Analyse des Unternehmensrechts, S. 1 (2).

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      24

      Anmerkungen


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