Unternehmenskriminalität ohne Strafrecht?. Charlotte Schmitt-Leonardy

Unternehmenskriminalität ohne Strafrecht? - Charlotte Schmitt-Leonardy


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der bestehenden Wirtschaftsordnung. [19]

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      Anmerkungen

       [1]

      Siehe hierzu Bundeskriminalamt Bundeslagebild Wirtschaftskriminalität 2009, S. 5. Im Vorjahr betrug der Anteil der Wirtschaftskriminalität an den insgesamt polizeilich bekannt gewordenen Straftaten 1,4%.

       [2]

      Bundeskriminalamt Bundeslagebild Wirtschaftskriminalität 2009, S. 7, 10 ff.

       [3]

      Bundeskriminalamt Bundeslagebild Wirtschaftskriminalität 2009, S. 10.

       [4]

      Bundeskriminalamt Bundeslagebild Wirtschaftskriminalität 2009, S. 17.

       [5]

      Bundeskriminalamt Bundeslagebild Wirtschaftskriminalität 2009, S. 10.

       [6]

      BMI/BMJ 2. Periodischer Sicherheitsbericht, S. 224.

       [7]

      Im Jahr 2009 wurden in der PKS 3.982 Wettbewerbsdelikte registriert. Nach einem kontinuierlichen Anstieg bis 2007 ist nun ein Abfall um (-22,5%) zu verzeichnen.

       [8]

      Bundeskriminalamt Bundeslagebild Wirtschaftskriminalität 2009, S. 13.

       [9]

      Diese werden nach der Definition der KPMD ebenfalls unter Wettbewerbsdelikte gefasst.

       [10]

      Bundeskriminalamt Bundeslagebild Wirtschaftskriminalität 2009, S. 13.

       [11]

      BMI/BMJ 2. Periodischer Sicherheitsbericht, S. 228.

       [12]

      Von 1994 bis 2005 hat sich die Anzahl der Unternehmensinsolvenzen fast verdoppelt; siehe http://www.destatis.de/indicators/d/lrins01ad.htm.

       [13]

      Bundeskriminalamt Bundeslagebild Wirtschaftskriminalität 2009, S. 5, 7.

       [14]

      BMI/BMJ 2. Periodischer Sicherheitsbericht, S. 229.

       [15]

      Der Anteil der Nichtdeutschen im Bereich der Wirtschaftskriminalität ist damit etwas niedriger als deren Anteil an den Gesamtstraftaten (21,1%).

       [16]

      Vgl. BMI/BMJ 2. Periodischer Sicherheitsbericht, S. 233.

       [17]

      Hierbei ist in Rechnung zu stellen, dass als Schaden grundsätzlich der Geldwert des rechtswidrig erlangten Gutes bzw. bei Vermögensdelikten die Wertminderung des Vermögens gewertet wird. Die so erfassten Schäden vollendeter Delikte – denn nur die Schäden vollendeter Delitkte werden in der PKS erfasst – werden weiter auch dann erfasst, wenn die Vermögensverschiebung sofort wieder rückgängig gemacht wurde. Vgl. zu diesem Zusammenhang BMI/BMJ 2. Periodischer Sicherheitsbericht, S. 229, 231.

       [18]

      Bundeskriminalamt Bundeslagebild Wirtschaftskriminalität 2009, S. 6.

       [19]

      Bundeskriminalamt Bundeslagebild Wirtschaftskriminalität 2009, S. 7 f.

       [20]

      Vgl. BMI/BMJ 2. Periodischer Sicherheitsbericht, S. 232 und Bundeskriminalamt Bundeslagebild Wirtschaftskriminalität 2009, S. 7, wonach grundsätzlich Schäden dieser Art statistisch kaum zu erfassen sind und diesbezügliche Schätzungen stark voneinander abweichen.

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