Unternehmenskriminalität ohne Strafrecht?. Charlotte Schmitt-Leonardy

Unternehmenskriminalität ohne Strafrecht? - Charlotte Schmitt-Leonardy


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legte.[14] Er konzentrierte sich auf eine Branche und untersuchte Korruptions-, Produktsicherheits- und Kartellrechtsdelikte, aber auch „Schwindeleien“,[15] die unter Mitwirkung der Leitungsebene zur Gewinnmaximierung erfolgten. Trotz der Ausrichtung der Studie auf die personale Leitungsebene, trägt sie zwei Beobachtungen hinsichtlich struktureller Besonderheiten von corporate crime bei, nämlich zum einen die Begehung der Delikte in einem „Klima“ der Unehrlichkeit oder Toleranz von unlauteren Methoden und zum anderen die systematische „Verschleierung“ angelegter Strukturen durch doppelte Aktenführung und Einsatz externer Agenten.[16]

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      Anmerkungen

       [1]

      Lehmann und Mitarbeiter des Lehrstuhls Kriminologie der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Forschungsbericht, Erfordernisse und Möglichkeiten einer wirksamen Vorbeugung von schweren Angriffen gegen das sozialistische Eigentum im Zusammenhang mit Berufstätigkeit oder Funktionsausübung in der Wirtschaft, 1989, unveröffentlicht; hier zitiert aus Arnold in: Deutsche Wiedervereinigung, S. 3 (27 ff.).

       [2]

      Vgl. hierzu ausführlich ab Rn. 104 ff.

       [3]

      § 171 StGB-DDR, Falschmeldung und Vorteilserschleichung: „Wer als Staatsfunktionär, als Leiter oder leitender Mitarbeiter eines Wirtschaftsorgans oder Betriebes im Rahmen seiner Verantwortung wider besseren Wissens in Berichten, Meldungen oder Anträgen an Staats- oder Wirtschaftsorgane unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um 1. Straftaten oder erhebliche Mängel zu verdecken; 2. Genehmigungen oder Bestätigungen für wirtschaftlich bedeutende Vorhaben zu erlangen; 3. zum Nachteil der Volkswirtschaft erhebliche ungerechtfertigte wirtschaftliche Vorteile für Betriebe oder Dienstbereiche zu erwirken, wird mit öffentlichem Tadel, Geldstrafe, Verurteilung auf Bewährung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.“

       [4]

      Vgl. S. 142 des Forschungsberichts; siehe Arnold in: Deutsche Wiedervereinigung, S. 3 (27).

       [5]

      Siehe hierzu Arnold in: Deutsche Wiedervereinigung, S. 3 (28).

       [6]

      Arnold in: Deutsche Wiedervereinigung, S. 3 (29).

       [7]

      Arnold in: Deutsche Wiedervereinigung, S. 3 (29).

       [8]

      Die auch – mit einem geringeren Stellenwert ausgezeichneten – objektiven Kriterien „räumliche und zeitliche Unmöglichkeit der Anforderungssituation zu entsprechen“ oder die komplizierte Ausgangssituation wegen des Mangels an technischen Mitteln und Fachkräften ist für die vorliegende Arbeit weniger von Interesse, weil sie mit der Ausgangssituation in der DDR zusammenhängt.

       [9]

      Insgesamt wurden 1553 Untersuchungsverfahren, welche Verstöße im Hinblick auf Informationspflichten, Arbeitsschutzvorschriften, Wettbewerbsrecht, Steuergesetze, Umweltstandards und Korruptionsvorschriften untersucht. Vgl. Clinard/Yeager Corporate Crime, S. 110 ff.

       [10]

      52% der gegenüber insgesamt 300 Unternehmen eröffneten Verfahren konzentrierten


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