Handbuch Medizinrecht. Thomas Vollmöller

Handbuch Medizinrecht - Thomas Vollmöller


Скачать книгу
werden müssen.[99] Was nach § 12 Abs. 1 SGB V als ausreichend und zweckmäßig angesehen werden kann, ist nach medizinischen Kriterien und nicht nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zu entscheiden. Es geht darum, den maximal möglichen therapeutischen Nutzen mit dem geringstmöglichen Leistungsaufwand zu erreichen, also um das Erreichen des optimalen Wirkungsgrades der eingesetzten medizinischen Mittel.[100] Eine Leistung kann nur dann als ausreichend angesehen werden, wenn sie nach Umfang und Qualität eine hinreichende Chance für einen Heilerfolg bietet. Der für die konkrete Behandlung erforderliche medizinische Standard darf nicht unterschritten werden. Das ergibt sich aus dem Verweis auf den fachlich gebotenen Standard in § 70 Abs. 1 SGB V. Das ist bereits bei der Ausgestaltung der Leistungen und deren Bewertung im EBM zu berücksichtigen und vom Bewertungsausschuss nach § 87 Abs. 2 S. 2 SGB V auch laufend zu überprüfen.

      347

      348

      349

      350

      Das Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 SGB V gilt für alle Beteiligten in der gesetzlichen Krankenversicherung. Das ergibt sich aus der Stellung der Vorschrift im zweiten Abschnitt des SGB V. Versicherte dürfen Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, nicht beanspruchen. Ebenso wenig dürfen sie nach § 12 Abs. 1 S. 2 SGB V von Leistungserbringern bewirkt oder von Krankenkassen bewilligt werden (ausführlich dazu siehe Kap. 7). Dasselbe ergibt sich schon aus § 2 Abs. 1 und 4 SGB V, der sich sowohl an Krankenkassen und deren Versicherte, als auch an die Leistungserbringer richtet.

      351

      8. Kapitel VertragsarztrechtE. Grundprinzipien des Vertragsarztrechts › V. Qualitätssicherung

      352

      Damit durch die systembedingten ökonomischen Zwänge einer zunehmend effizienteren Leistungsgestaltung unter dem Diktat des Wirtschaftlichkeitsgebotes die Qualität der Leistungen nicht auf der Strecke bleibt, hat der Gesetzgeber seit dem GKV-RefG 2000 die Qualitätssicherung zu einem weiteren Strukturprinzip ausgebaut.

      353

      

      354

      Praxistipp

      Eine Auflistung mit Links zu den Vertragstexten enthält die Homepage der KBV unter http://www.kbv.de//html/qs-vereinbarungen.php.

      355

      356


Скачать книгу