Handbuch Medizinrecht. Thomas Vollmöller

Handbuch Medizinrecht - Thomas Vollmöller


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      Eine Ausnahme von der Verpflichtung zur persönlichen Leistungserbringung enthält § 15 Abs. 3 BMV-Ä für gerätebezogene Untersuchungsleistungen. Rechtsgrundlage ist § 105 Abs. 2 SGB V, wonach die wirtschaftliche Erbringung medizinisch-technischer Leistungen in Gemeinschaftseinrichtungen gefördert werden soll. § 1a Nr. 14 BMV-Ä definiert dies als Sonderfall der Leistungszuordnung im Rahmen der persönlichen Leistungserbringung.

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      Die Leistungen dürfen in der Praxis eines der Teilnehmer oder in einer gemeinsamen Einrichtung erbracht werden. Der beauftragende Vertragsarzt muss dann einen ausgelagerten Praxisraum/ausgelagerte Praxisstätte nach § 24 Abs. 5 Ärzte-ZV, § 1a Nr. 20 BMV-Ä anzeigen, wenn die Leistungen außerhalb seines Vertragsarztsitzes erbracht werden.

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      Die Leistungserbringergemeinschaft ist keine Kooperationsform, sondern eine Rechtsfigur, die die Abrechnung von Leistungen ermöglicht, die nicht persönlich erbracht wurden. In den Bundesmantelverträgen der Zahnärzte gibt es keine vergleichbare Rechtsfigur. Der Zusammenschluss der beteiligten Vertragsärzte zur Leistungserbringergemeinschaft bedarf einer gesonderten gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung.

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      Die speziellen Untersuchungen nach Abschnitt 32.3 EBM dürfen hinsichtlich aller vier Teile der Befunderhebung generell nicht bezogen werden. Sie müssen nach § 25 Abs. 2 Nr. 2 BMV-Ä von den Vertragsärzten persönlich durchgeführt und abgerechnet werden, wenn diese dazu qualifiziert sind. Andernfalls müssen diese Laborleistungen an einen Laborarzt überwiesen werden.

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      Überweisungen von Laborleistungen dürfen nach Abs. § 25 Abs. 4a BMV-Ä nur an Fachärzte ausgestellt werden, bei denen diese Leistungen zum Kernbereich ihres Fachgebietes gehören. Bei welchen Fachärzten das der Fall sein soll, ist nach der Protokollnotiz 3 zu § 25 BMV-Ä v. 31.8.2019 mit Wirkung ab dem Jahr 2020 in der Qualitätssicherungsvereinbarung „Speziallabor“ nach § 135 Abs. 2 SGB V geregelt. Damit obliegt es dem Auftrag gebenden Arzt, gem. § 24 Abs. 5 S. 2 BMV-Ä, eine namentliche Überweisung an einen bestimmten Laborarzt auszustellen.

      8. Kapitel VertragsarztrechtE. Grundprinzipien des Vertragsarztrechts › IV. Das Wirtschaftlichkeitsgebot

IV. Das Wirtschaftlichkeitsgebot

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