Handbuch Medizinrecht. Thomas Vollmöller

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href="#u4b18ebba-7c82-5dd9-8a48-e89b64cee84e">8. Kapitel Vertragsarztrecht › F. Die vertragsärztliche Versorgung › I. Die Versorgungsbereiche

I. Die Versorgungsbereiche

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      Die rehabilitative Krankenbehandlung (§ 40 SGB V), die medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter (§ 41 SGB V) und die Anschlussheilbehandlung (§ 43 Abs. 2 SGB V) werden außerhalb der ambulanten Versorgung und neben der stationären Versorgung durch spezielle Rehabilitationseinrichtungen (§§ 107 Abs. 2, 111 ff. SGB V) sichergestellt, die auch in der berufsgenossenschaftlichen Rehabilitation (§ 33 SGB VII) und in der der Zuständigkeit der Rentenversicherungsträger unterliegenden Rehabilitation zur Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit (§§ 15, 31 SGB VI) tätig sein können.

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      Die vertragsärztliche Versorgung umfasst die ambulante ärztliche und zahnärztliche Versorgung und die Psychotherapie. Sie beinhaltet auch Teile der Krankenhausbehandlung, soweit diese als sektorenübergreifende ärztliche Behandlungsleistung erbracht wird. Weitere eigenständige Versorgungsbereiche sind für die Versorgung mit Heilmitteln (§§ 124 f. SGB V), mit Hilfsmitteln (§§ 126 ff. SGB V) mit Arzneimitteln (§§ 129 ff. SGB V), mit Haushaltshilfen (§ 132 SGB V) und häuslicher Krankenpflege (§ 132a SGB V) geschaffen. Da in den Sektoren jeweils andere Leistungserbringer tätig sind, die auf unterschiedliche Weise organisiert sind, haben sich in den genannten Versorgungsbereichen voneinander abweichende Strukturen und Vergütungssysteme herausgebildet, die auf Rahmenempfehlungen beruhen, die der Spitzenverband Bund auf Seiten der Krankenkassen mit den Verbänden der beteiligten Leistungserbringer vereinbart.

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