Handbuch Medizinrecht. Thomas Vollmöller

Handbuch Medizinrecht - Thomas Vollmöller


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      Weitere Öffnungen der Krankenhäuser für ambulante Leistungen ermöglichen die vom Zulassungsausschuss auszusprechenden Ermächtigungen für Hochschulambulanzen (§ 117 SGB V), für psychiatrische Institutsambulanzen (§ 118 SGB V) und für geriatrische Institutsambulanzen (§ 118a SGB V).

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      Soweit in den genannten Einrichtungen ambulante ärztliche Leistungen erbracht werden dürfen, sind diese nach § 120 SGB V aus der Gesamtvergütung zu finanzieren. Die Vergütung soll zu festen Preisen der regionalen Euro-Gebührenordnung erfolgen (§ 120 Abs. 3a SGB V).

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      8. Kapitel VertragsarztrechtF. Die vertragsärztliche Versorgung › II. Inhalt der vertragsärztlichen Versorgung

II. Inhalt der vertragsärztlichen Versorgung

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      Gegenstand der vertragsärztlichen Versorgung ist der Anspruch des Versicherten auf ambulante Krankenbehandlung i.S.v. § 27 SGB V, soweit dieser von den Krankenkassen als Sachleistung unter Zuhilfenahme der KV erfüllt werden muss. Besonders erwähnt werden müssen die künstliche Befruchtung (§ 27a SGB V) und das Zweitmeinungsverfahren (§ 27b SGB V), da es sich dabei definitionsgemäß nicht um Krankenbehandlungen i.S.d. § 27 Abs. 1 SGB V handelt. Vereinfacht ausgedrückt gehören zur vertragsärztlichen Versorgung diejenigen Leistungen, die gegen Vorlage der Krankenversichertenkarte („Chipkarte“) nach § 15 Abs. 2 SGB V und ggf. gesetzlich angeordneter Zuzahlung zu bekommen sind. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Versicherte diese Leistungen über den Weg der Kostenerstattung bezieht, weil § 13 Abs. 2 S. 1 SGB V die Kostenerstattung anstelle der Sach- oder Dienstleistung gewährt. Nicht zur vertragsärztlichen Versorgung gehören die häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe, die stationäre Krankenbehandlung, die medizinische Rehabilitation und die Organentnahme und Transplantation.

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      § 73 Abs. 2 SGB V zählt inzwischen 14 Leistungsbereiche auf, die zu den versicherten Leistungsarten nach § 11 Abs. 1 Nr. 2–4 SGB V gehören und inhaltlich deckungsgleich sind mit den in §§ 20–43b SGB V definierten Versicherungsleistungen, soweit diese ambulante ärztliche Leistungen beinhalten. Leistungen, auf die der Versicherte keinen Anspruch hat, können nicht zur vertragsärztlichen Versorgung gehören. Untersuchungen und Behandlungen, die infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit erforderlich werden sind nach § 11 Abs. 5 SGB V von der vertragsärztlichen Versorgung ausgeschlossen und der gesetzlichen Unfallversicherung zugewiesen.

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      Konkretisiert werden die in § 73 Abs. 2 SGB V aufgezählten Leistungsbereiche durch Richtlinien des G-BA nach § 92 Abs. 2 SGB V, wo nahezu deckungsgleiche Richtlinienaufträge definiert sind.

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