Gesellschaftsrecht II. Recht der Kapitalgesellschaften. Ulrich Wackerbarth

Gesellschaftsrecht II. Recht der Kapitalgesellschaften - Ulrich Wackerbarth


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durch T und S an die B-AG ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

      1. Für S als früheren Gesellschafter hat der Verkauf zunächst einmal keine Folgen. Wie § 31 Abs. 4 GmbHG zeigt, kann ihm seine Verpflichtung nicht erlassen werden.

      3. Für die Haftung des T als Mitgesellschafter gilt das zu 2. gesagte entsprechend, vgl. Formulierung des § 31 Abs. 3 S. 1 GmbHG und die zitierte BGH-Entscheidung.

      4. Daraus folgt sinngemäß, dass T auch nicht als Geschäftsführer nach § 31 Abs. 6 GmbHG haftet, weil das nicht zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist.

      225

      Fall 14:

      Der von § 181 BGB befreite Alleingesellschafter und Geschäftsführer G der X-GmbH hat von den Grundsätzen der Kapitalerhaltung schon einmal etwas gehört und will deshalb jede persönliche Haftung von vornherein vermeiden. Die finanzielle Lage seiner GmbH: Stammkapital 50.000 €, Aktivvermögen 450.000 €, Verbindlichkeiten 400.000 €. Seine Stammeinlage hat er voll einbezahlt. Statt sich einfach Geld aus der Kasse zu nehmen, will er als Geschäftsführer der GmbH einfach die Hälfte der Gesellschaftsanteile von sich als einzigem Gesellschafter zum Preis von 20.000 € kaufen. Er fragt, ob er das darf, und, wenn es verboten ist, was passiert, wenn er es gleichwohl tut. Rn. 227

      226

      

      Eine weitere Regel ist das Verbot des Erwerbs eigener Geschäftsanteile nach näherer Maßgabe des § 33 GmbHG. Dieser Erwerb ist nur erlaubt, wenn er aus freiem Vermögen der GmbH erfolgt. Denn in einem solchen Erwerb liegt nichts anderes als eine Gewinnausschüttung an die Gesellschafter.

      In der AG liegen die Dinge etwas komplizierter. Der Rückerwerb eigener Aktien ist zwar gem. § 71 AktG grundsätzlich ebenfalls verboten, aber die Vorschrift enthält eine Reihe von Ausnahmen und ist ein Spezialthema für sich (dazu Rn. 775 ff.).

      227

      Lösung zu Fall 14:

      In-Sich-Geschäfte des Allein-Gesellschafter-Geschäftsführers sind zunächst nach § 35 Abs. 4 S. 1 GmbHG i.V.m. § 181 BGB verboten. Von diesem Verbot kann aber in der Satzung Befreiung erteilt werden. Ist das so vorgesehen, sind derartige Geschäfte doch möglich und müssen unmittelbar nach ihrer Vornahme gem. § 35 Abs. 4 S. 2 GmbHG in eine Niederschrift aufgenommen werden.

      Das Geschäft könnte hier möglicherweise von § 33 GmbHG untersagt sein. Allerdings ist nicht § 33 Abs. 1 GmbHG einschlägig, da die Einlage bereits erbracht ist.

      Die Nichtigkeit des beabsichtigten Geschäfts könnte sich aber aus § 33 Abs. 2 GmbHG ergeben. Die Gesellschaft hat kein das Stammkapital übersteigendes Vermögen, aus dem die Anteile gekauft werden könnten.

      Rechtsfolge: Der Kaufvertrag über die Anteile ist nichtig, die GmbH erwirbt aber dinglich die eigenen Anteile. Wegen der Nichtigkeit des Kaufvertrages bedeutet Bezahlung des Kaufpreises durch die GmbH eine verbotswidrige Rückzahlung von Stammkapital an G i.S.d. § 30 GmbHG – das führt zur Haftung des G gemäß § 31 GmbHG (als Gesellschafter) und gem. § 43 Abs. 3 GmbHG (als Gesellschafter).

      Anmerkungen

       [1]

      Siehe bereits Eisenhardt/Wackerbarth, GesR I Rn. 227.

       [2]

      Insbesondere Medicus/Petersen, Allgemeiner Teil des BGB, Rn. 1135.

       [3]

      Z.B. BGHZ 101, 215 m.w.N.

       [4]

      Siehe bereits Eisenhardt/Wackerbarth, GesR I Rn. 831 ff. für die GmbH.

       [5]

      Vgl. BGH NJW 1997, 1233 m.w.N.

       [6]

      Vgl. OLG Köln DStR 2000, 1662.

       [7]

      Näher dazu Langenbucher, § 2 Rn. 25 ff.

       [8]

      Hüffer/Koch, § 62 AktG Rn. 16.

       [9]

      Siehe zur UG (haftungsbeschränkt) bereits Eisenhardt/Wackerbarth, GesR I Rn. 738 ff.

       [10]

      BGHZ 109, 337.

       [11]

      Dazu die sog. MPS-Entscheidung des BGH ZIP 2009, 70 m. Anm. Altmeppen, ZIP 2009, 49.

       [12]

      BGHZ 124, 27, 31.

       [13]

      Vgl. etwa K. Schmidt, GesR, § 29 II 2.

       [14]

      Nachweise in BGH NZG 2013, 496 in Rn. 13..

       [15]

      Früher bereits K. Schmidt GesR, § 29 II 2; nun auch BGH NZG 2013, 496.

       [16]

      Näher dazu Wackerbarth, FS Horn (2006), S. 605 ff.

       [17]

      Siehe zur alten Rechtslage etwa BGHZ 126, 181 = NJW 1994, 2220, aus der Literatur Altmeppen, ZIP 2001, 2201.

       [18]

      Dazu etwa OLG Koblenz NZG 2005, 79.

       [19]

      Zu den Schwierigkeiten


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