Gesellschaftsrecht II. Recht der Kapitalgesellschaften. Ulrich Wackerbarth

Gesellschaftsrecht II. Recht der Kapitalgesellschaften - Ulrich Wackerbarth


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[20]

      Siehe zur Vorgängervorschrift K. Schmidt, ZHR 168 (2004), 637 ff.

       [21]

      Zur vergleichbaren Problematik im englischen Recht ausführlich Davies, AG 1998, 346, 351; siehe auch noch Rn. 197.

       [22]

      BGH ZIP 1987, 1113 ff.

       [23]

      BGH ZIP 2000, 1256 ff.

       [24]

      Baumbach/Hueck/Fastrich, § 30 GmbHG Rn. 26.

       [25]

      BGH NJW 2009, 850 ff. (MPS).

       [26]

      BGH NZG 2004, 233 (Novemberentscheidung).

       [27]

      BGH NJW 2009, 851 f. (MPS) Rn. 12.

       [28]

      So BGH NJW 2009, 852 (MPS) Rn. 17.

       [29]

      BGH NJW 2009, 852 (MPS) Rn. 14; für GmbH: BGHZ 193, 96 Rn. 25 f.

       [30]

      Vgl. dazu BGH WM 2002, 960 ff.; sowie BGH GmbHR 2003, 1424 = NJW 2003, 3629: Gehaftet wird bis zur Höhe der Stammkapitalziffer, also hier auf die vollen 50.000 €, da das Stammkapital 100.000 € beträgt.

       [31]

      Knappe Darstellung dazu bei Baumbach/Hueck/Fastrich, § 31 GmbHG Rn. 24 mit Nachweisen; z.B. vertritt Lutter/Hommelhoff, GmbHG, § 31 Rn. 22 eine Haftung bis zur Höhe des Stammkapitals abzüglich der bereits geleisteten eigenen Einlage, also hier des T bis zu (100 T€ – 25 T€ =) 75.000 €.

       [32]

      Zur bilanziellen Behandlung und summenmäßigen Begrenzung von Ansprüchen aus § 31 GmbHG, DStR 2004, 688.

       [33]

      Die begrenzte Ausfallhaftung nach §§ 24, 31 Abs. 3 GmbHG im System des GmbH-Haftungsrechts, FS Raiser (2004), S. 311 ff.

       [34]

      Baumbach/Hueck/Fastrich, § 30 GmbHG Rn. 26.

       [35]

      BGH ZIP 1999, 1352.

      Teil 3 Gläubigerschutz › § 6 Bilanz- und Insolvenzrecht

      Inhaltsverzeichnis

       I. Übersicht

       II. Nochmals: Die Vermögensentwicklung einer Kapitalgesellschaft

       III. Die Abhängigkeit des Kurvenverlaufs von den Prämissen der Bilanzierung

       IV. Welches sind die Zwecke der Handelsbilanz

       V. Materielle Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung

       VI. Wie wird die Überschuldung tatsächlich festgestellt?

       VII. Der hier vertretene Standpunkt

      228

      

      Fall 15:

      Angenommen, bei einer Kapitalgesellschaft ergäbe sich zu irgendeinem Zeitpunkt folgende Handelsbilanz:

Aktiva Passiva
Grundstück (70) (SK (100))
Maschinen (5)
Forderungen (120) Verbindlichkeiten (200)
nicht durch Eigenkapital
gedeckter Fehlbetrag (5)

      Was hat nun zu geschehen? Rn. 298

      Teil 3 Gläubigerschutz§ 6 Bilanz- und Insolvenzrecht › I. Übersicht

      229

      Anschließend sind einige Detailregeln des Handelsbilanzrechts zu erörtern (V.), die den Verlauf der Vermögenskurve bestimmen. Betrachtet wird auch, warum einige von diesen Regeln zu einer Abweichung von der „wahren“ Vermögenslage der Gesellschaft führen können und daher dem System der §§ 30, 64 GmbHG widersprechen.

      Schließlich wird unter VI. erörtert, wie die Überschuldung der Gesellschaft heutzutage tatsächlich


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