Markenrecht. Jennifer Fraser

Markenrecht - Jennifer Fraser


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Zutreffend gehen BGH und BPatG davon aus, dass bei einbuchstabigen Zeichen der bildlichen Gestaltung ein wesentlich höheres Gewicht beizumessen ist als bei normalen Wortzeichen (vgl BGH GRUR 2012, 930 Rn 51 – Bogner B/Barbie B; GRUR 2002, 1067, 1070 – DKV/OKV; BPatG Urt v 9.10.2012 – 27 W (pat) 111/11). Bei einbuchstabigen Marken soll der Verkehr das Zeichen regelmäßig nicht mit dem Buchstaben wiedergeben (BGH MarkenR 2012, 390 – Bogner B/Barbie B).Dementsprechend sind auch vier ineinander verschlungene Großbuchstaben G nicht mit zwei andersartig verschlungenen Großbuchstaben G ähnlich, denn der Verkehr misst der konkreten grafischen Ausgestaltung die wesentliche Unterscheidungskraft der jeweiligen Marke bei (EuG 11.10.2016 – T-461/15 – Vier ineinander verschlungene Gs/G).

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      Einem Bildbestandteil kann dann eine untergeordnete Bedeutung zukommen, wenn er für die beworbenen Waren üblich ist und sich zudem im Wortbestandteil wieder findet (EuG GRURInt 2008, 231, 233 Rn 54 – Castellani/Castelluca zur Aufbringung eines Schlosses auf Weinen).

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      Dennoch sind auch dekorative (Bild-)Bestandteile selbst dann nicht zu vernachlässigen, wenn sie nicht dominant sind; selbst als nichtprägende Bestandteile sind sie bei dem anzustellenden Gesamteindruck heranzuziehen (BGH MarkenR 2013, 26, 27 – Castell/VIN Castel; EuGH Urt v 20.9.2007 – C-193/06 P Rn 44 ff – QUICKY/QUICKIES).

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      Ein Bildbestandteil kann auch durch seine besondere Positionierung einen bestimmten Wortbestandteil unter mehreren hervorheben. So nahm das OLG Hamburg an, dass bei den gegenüberstehenden Marken WOLFSKIN und WOLFgang der jeweils über dem Wortbestandteil „WOLF“ aufgebrachte heulende Wolf diesen Bestandteil hervorhebe (OLG Hamburg GRUR-RR 2008, 238, 239 – WOLFSKIN/WOLFgang).

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      Überdies kommt eine Verwechslungsgefahr auch im Falle einer Modifizierung des Wortbestandteiles in Betracht, die darin bestehen kann, dass sich ein Teil des Wortbestandteiles erst aus dem Bildmotiv ergibt (OLG Hamburg GRUR-RR 2006, 408, 411 – MÖBELIX/OBELIX zur Integration eines Augenpaares als Ö-Punkte, weshalb das Publikum das „Ö“ ohne Weiteres auch als „O“ lesen könnte).

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      Eine eigene Bedeutung des Bildbestandteiles kann zudem anzunehmen sein, wenn den Gestaltungsmerkmalen eine gesteigerte Kennzeichnungskraft zukommt und diese regelmäßig für den Gesamteindruck der Gestaltung von maßgeblicher Bedeutung ist (BGH MarkenR 2007, 31, 34 – Goldhase I; MarkenR 2006, 402 – Malteserkreuz; MarkenR 2005, 232, 234 – MEY/Ella May; MarkenR 2003, 385, 386 – City Plus; GRUR 1998, 990 – ALKA-SELTZER; OLG Hamburg MarkenR 2008, 209, 211 – Anastacia-A; BPatG GRUR 2007, 599, 600 – UHU stic; nicht jedoch bei einer einfachen Form: HABM MarkenR 2007, 231 – MEMPHIS PLATINUM zu einem Schriftzug auf einer platinfarbenen Zigarettenschachtel, dort ist regelmäßig der aufgedruckte Wortbestandteil prägend; krit äußert sich Eisenführ zur letztgenannten Entsch des HABM, da hinsichtlich der identischen Übernahme der dreidimensionalen Form des älteren Zeichens die THOMSON-LIFE-Rspr des EuGH zu beachten wäre (vgl hierzu unten Rn 219), Eisenführ MarkenR 2007, 189, 192). Eine gesteigerte Kennzeichnungskraft wird dem Bildbestandteil insb dann zukommen, wenn dieser einen einzelnen Buchstaben verziert (OLG Hamburg MarkenR 2008, 209, 211 – Anastacia-A; vgl auch BGH MarkenR 2012, 390 – Bogner B/Barbie B).

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      Gleiches soll insb bei einer aus einer Form, einer Farbe, oder aus Wort- und Bildbestandteilen zusammengesetzten dreidimensionalen Marke zutreffen; insoweit kann der Form und Farbe bei einer durch Benutzung gesteigerten Kennzeichnungskraft eine den Gesamteindruck mitbestimmende Bedeutung zukommen (BGH MarkenR 2007, 31, 34 – Goldhase I). Dies kann sogar so weit gehen, dass bei einer in schwarz-weiß eingetragenen Marke die farbige Benutzung Kennzeichnungskraft erlangt, weshalb eine gleichartige Farbwahl bei der jüngern Marke zur Verwechslungsgefahr führen kann. So war die Marke YouTube in schwarz-weiß eingetragen, dem Publikum allerdings in einer roten Hinterlegung des Wortes Tube bekannt, weshalb ein rot gefärbtes BUY in der jüngeren Marke BuyTube für eine bildliche Zeichenähnlichkeit sprach (BPatG 10.11.2015 – 24 W (pat) 535/14, JurionRS 2015, 39301 – BuyTube/YouTube).

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      Die Beurteilung, welche Bestandteile beim Gesamteindruck dominieren, kann durch die konkrete Präsentation und Bewerbung der Marke in ihrer eingetragenen Form dem Publikum als besonders herkunftshinweisend erscheinen (BGH MarkenR 2007, 31, 34 – Goldhase I; GRUR 2003, 712, 714 – Goldbarren; GRUR 2003, 332, 335 – Abschlussstück). Es ist jedoch nicht entscheidend, dass das Publikum das Herkunftsunternehmen auch richtig bezeichnet, solange es den Bestandteil jedenfalls als herkunftshinweisend begreift (BGH MarkenR 2007, 31, 34 – Goldhase I; GRUR 2006, 79, 82 – Jeans I).

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      Ist dem Verkehr bekannt, dass in der betroffenen Branche ähnliche Bildzeichen jeweils im Zusammenhang mit unterschiedlichen wörtlichen Bezeichnungen verwendet werden, kann diese Gewöhnung zu einer jeweils selbstständig kennzeichnenden Stellung von Wort- und Bildbestandteil führen (BGH MarkenR 2006, 402, 405 – Malteserkreuz zur Verwendung von in einem Wappen integrierter Kreuzdarstellungen im karitativen Bereich).

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      – Gleichwertige Bestandteile. Bei gleichwertigen Bestandteilen ist dagegen kein Bestandteil als prägend anzusehen (BGH GRUR 2002, 342, 344 – ASTRA/ESTRA-PUREN; GRUR 2001, 1050, 1051 – Tagesschau; GRUR 2001, 1054, 1056 – Tagesreport; GRUR 2000, 1031, 1032 – Carl Link; GRUR 1999, 586, 587 – White Lion; GRUR 1999, 52, 53 – EKKO BLEIFREI; GRUR 1999, 240 – STEPHANSKRONE I; GRUR 1998, 942, 943 – ALKA-SELTZER; GRUR 1998, 927, 929 – COMPO-SANA; BPatG GRUR 2004, 433, 434 – OMEGA/OMEGA LIFE; OLG München GRUR-RR 2002, 350, 351 – MICRO FOCUS; OLG Köln MMR 2002, 675 – LOOP; GRUR-RR 2002, 321, 322 – FLEX). Soweit kein Bestandteil eine geringere Kennzeichnungskraft aufweist und auch keine Zusammensetzung mit Firmennamen und Stammbestandteilen (su Rn 269) besteht, ist im Zweifel von einer Gleichwertigkeit der Bestandteile auszugehen (BGH GRUR 2002, 342, 344 – ASTRA/ESTRA-PUREN). Zunächst hatte der BGH die Möglichkeit einer Mitprägung abgelehnt (BGH GRUR 2000, 233, 234 – RAUSCH/ELFI RAUCH; Ingerl/Rohnke § 14 Rn 1042 ff; im Nachgang zur Entscheidung THOMSON LIFE geht er nun davon aus, dass im Einzelfall auch eine selbstständig kennzeichnende Stellung eines Zeichenbestandteiles vorliegen kann, selbst wenn die Marke keinen Firmenbestandteil (vgl insoweit unten Rn 216) aufweist (BGH MarkenR 2013, 291– Culinaria/Villa Culinaria – in dieser Sache lehnte der BGH allerdings zurecht eine selbstständig kennzeichnende Stellung ab, da die Unterscheidungskraft der Marke aus der Kombination ihrer einzelnen Bestandteile resultiert). Eine selbstständig kennzeichnende Stellung des Begriffes MEMORY in der Marke EDUCA MEMORY GAME liege nicht vor, da der Verkehr MEMORY GAME als Beschreibung und EDUCA als prägenden Bestandteil auffasst (EuGH Slg 2011, 27 – EDUCA MEMORY GAME/MEMORY). Eine selbstständig kennzeichnende Stellung (su Rn 216 ff) kann sich aus daraus ergeben, dass der Zeichenbestandteil als Serienzeichen benutzt wird, so dass bei der Verwendung einer älteren Marke zur Begründung einer jüngeren Markenserie jede dieser einzelnen Marken (auch) durch den Bestandteil geprägt wird, der der älteren Marke entspricht (vgl aber auch EuGH MarkenR 2011, 170 – TiMi KINDERJOGHURT/KINDER, wonach die Bildung eines Serienzeichens bei der Beurteilung der unmittelbaren Verwechslungsgefahr nicht zu berücksichtigen sein soll); der 32. Senat des BPatG (GRUR-RR 2009, 96 – FlowParty/flow) nahm in einer vergleichbaren Konstellation eine Verwechslungsgefahr wegen gedanklichen Inverbindungbringens zwischen der Marke Flow und einer Markenserie, bestehend aus den Marken FlowParty, FlowNow! und FlowBox, an. Da diese Erwägung denknotwendig nur die jüngere Marke betreffen kann, lehnte der BGH zutreffend eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zwischen der älteren Marke VOLKSWAGEN und der jüngeren Zeichenserie Volks.Inspektion, Volks.Reifen pp. ab (BGH GRUR 2013, 1239, 1241 –


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