Rechtsgeschichte. Susanne Hähnchen
im zivilen Leben. Seit dem frühen 2. Jahrhundert v. Chr. galt sie auch außerhalb, also im militärischen Kommandobereich.
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Das Amt des Prätors war vielleicht ursprünglich das höchste. Die Bezeichnung wird abgeleitet von prae-ire = vorangehen, vergleichbar dem deutschen Herzog (der vor dem Heere herzog). Seit 367 v. Chr. (leges Liciniae Sextiae) waren jedenfalls zwei Prätoren für das Rechts- und Gerichtswesen zuständig (Rn. 55). In seinem edictum, dem auf einer Holztafel (album) veröffentlichten Amtsprogramm, verlautbarte er die Klagen (actiones) und Einreden (exceptiones), die er den Prozessparteien gewähren wollte. Dabei wurde es später üblich, dass er (vor allem wohl durch seine Mitarbeiter) auch neue Formeln schuf, wodurch er ohne Volksgesetze aus eigener Machtvollkommenheit das Privatrecht weiterbildete (Rn. 18 f, 55 ff, 117 ff).[2]
Neben der Rechtsprechungsgewalt (iurisdictio) hatten die Prätoren wie die Konsuln die Kommandogewalt über das Herr (imperium), die Disziplinar- und Polizeigewalt (coercitio) und das Interzessionsrecht, mit dem sie Entscheidungen der Kollegen rückgängig machen konnten. Ein Prätor war aber collega minor gegenüber einem Konsul, diesem also nachgeordnet. Im Jahre 242 v. Chr. wurde das Amt des praetor peregrinus, also eines für Prozesse mit Nichtrömern zuständigen Prätors, von dem des für Rechtsstreitigkeiten unter Römern zuständigen praetor urbanus (von urbs = die Stadt = Rom) abgespalten. Seit dieser Zeit konnten auch Plebejer Prätoren werden.
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Die Zensur war ein besonders ehrenvolles Amt, das nur alle fünf Jahre für 1 1/2 Jahre üblicherweise mit ehemaligen Konsuln besetzt wurde; wohl 367 v. Chr. (leges Liciniae Sextiae) war es vom Konsulat abgetrennt worden. Die Befehlsgewalt (potestas) der Zensoren war geringer als die der Konsuln und Prätoren.
Der Zensor stellte die für die Aufnahme in den Senat erforderlichen Listen auf (lectio senatus) und entschied über die Zuweisung der Bürger zu den einzelnen Klassen Rn. 89) entsprechend der Steuerkraft, also dem Vermögen des einzelnen. Ihm oblagen die Sittenaufsicht (cura morum) und gegebenenfalls die Erteilung einer Rüge mit finanziell belastenden und ehrenmindernden Konsequenzen für den Betroffenen. Außerdem stellte er den Staatshaushalt auf, organisierte die Verpachtung der Steuern und die Vergabe von öffentlichen Aufträgen.
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Die Ädilität ist hervorgegangen aus einem plebejischen Sakralamt (aedes = Gebäude, Tempel) und entwickelte sich zur Aufsicht über die ursprünglich bei den Tempeln abgehaltenen Märkte („Marktpolizei“). Ab 367 v. Chr. (leges Liciniae Sextiae) erhielten die nunmehr zwei plebejischen und zwei patrizischen (kurulischen) Ädilen allgemeine Polizeigewalt (potestas) innerhalb des pomerium (Rn. 79). Die kurulischen Ädile waren für die Marktgerichtsbarkeit zuständig und erließen deshalb ein ädilizisches Edikt zum Kaufrecht, in dem die ersten Regelungen zur Mängelgewährleistung enthalten waren. Außerdem sorgten die Ädilen für die Getreideversorgung Roms (cura annonae) und die Ausrichtung öffentlicher Spiele (cura ludorum), wohlgemerkt auf eigene Kosten (Ehrenamt!).
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Die Quästoren, die rangniedrigsten Magistrate in der Ämterlaufbahn, ausgestattet mit potestas, waren die Verwalter der Staatskasse und des Staatsarchivs.
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Die Volkstribune hatten die Befugnis, gegen die coercitio der Imperiumsträger zu interzedieren (Rn. 79 f), die Versammlung der Plebs (Rn. 93) einzuberufen sowie dort Anträge zu stellen. Sie nahmen an den Senatssitzungen teil und wurden (erst) ab 102 v. Chr. wie andere ehemalige Amtsträger auch Senatoren. Als ursprüngliche Vertreter des einfachen Volkes im Ständekampf (Rn. 46), gehörten sie später derselben sozialen Schicht an wie die Magistrate und vertraten dementsprechend die politische Linie des Senats.
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Ein außergewöhnliches Amt (magistratus extraordinarius) stellte die Diktatur dar. Der Diktator wurde für eine Dauer von bis zu 6 Monaten eingesetzt, zunächst für sakrale Aufgaben, später auf der Grundlage eines Senatsbeschlusses durch einen Konsulartribunen (Militärtribun mit konsularischer Gewalt) oder Konsul. Es handelte sich um ein institutionalisiertes, legitimes Amt zur Bewältigung von Staatskrisen, das vor allem im 4. Jh., aber auch in den ersten beiden punischen Kriegen genutzt wurde. Hierfür wurde das Prinzip der Kollegialität durchbrochen, um ein zügiges Handeln zu ermöglichen. Gleichzeitig war der Diktator immun; er konnte wegen Fehlentscheidungen – anders als andere Magistrate, die nur während ihrer Amtszeit immun waren – auch nicht nachträglich zur Verantwortung gezogen werden. Ursprünglich frei von der Intervention der Volkstribune und der Provokation wurde er ihnen nach dem Ende des zweiten punischen Krieges doch unterworfen. Damit entfiel seine besondere Machtbefugnis, und an Stelle der Diktatur operierte der Senat künftig mit einer Art Notstandsgesetz, dem senatus consultum ultimum (Rn. 87). Erst mit Sulla lebte das Amt am Ende der Republik wieder auf (Rn. 98).
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Die Proprätoren und Prokonsuln waren in ihren Provinzen uneingeschränkte Alleinherrscher, faktisch allerdings dem Senat verantwortlich. Sie hatten keine interzessionsberechtigten Kollegen. In den Provinzen gab es auch keine provocatio an eine Volksversammlung. Die Provinzialstatthalter standen u. a. dem römischen Gerichtswesen ihrer Provinz vor, ähnlich den Prätoren in Rom. Für die nichtrömischen Einwohner blieben aber auch die Gerichte ihrer unter der Römerherrschaft fortbestehenden Gemeinwesen (Rn. 76) erhalten.
3. Der Senat
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Im Senat war in der Republik die politische und gesellschaftliche Führungsschicht Roms versammelt. Er existierte wahrscheinlich schon in der Königszeit, als Versammlung der patrizischen Häupter. Seine Macht beruhte darauf, dass man – anders als bei den einzelnen Ämtern – einen Sitz im Senat auf Lebenszeit, also dauerhaft hatte. In den Senat gelangte man durch die lectio senatus der Zensoren (Rn. 81). Lange wurden nur ehemalige Konsuln und Prätoren Senatoren. Ab ca. 100 v. Chr. kamen auch Volkstribune, Ädile und Quästoren hinzu.
Die Senatsbeschlüsse (Singular: senatus consultum, Plural: senatus consulta) hatten ursprünglich nur beratende Funktion für die amtierenden Beamten, wurden später jedoch als eigenständige Rechtsquelle (Rn. 139) angesehen.[3] Tatsächlich beherrschte der Senat die Außenpolitik, entschied über Krieg und Frieden, Staatshaushalt, Rüstung, die Verteilung des militärischen Kommandos unter den Konsuln und die Besetzung der Statthalterposten in den Provinzen. Selbst Beschlüsse der Komitien unterlagen der Bestätigung durch den Senat (auctoritas patrum oder auctoritas senatus).
Ein rechtlich umstrittenes Mittel,