Polizeigesetz für Baden-Württemberg. Reiner Belz
Für den Kostenersatz für Amtshandlungen nach dem LVwVG (Ersatzvornahme, unmittelbarer Zwang) gelten gemäß § 31 Abs. 6 LVwVG die besonderen Verjährungsvorschriften der §§ 17 und 23 LGebG. Letztere finden unmittelbar Anwendung für Gebühren und Auslagen, die aufgrund des LGebG erhoben werden. Bei einer Erhebung aufgrund des KAG gelten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5 a KAG die Verjährungsvorschriften der AO (§§ 228–232), vgl. § 127, RN 9.
6. Kosten für polizeiliche Maßnahmen
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Polizeiliche Maßnahmen können erhebliche Kosten verursachen.
Beispiele: Kosten für die Begleitung eines Schwertransports, für den Einsatz bei einem Fußballspiel, für die Bergung und das Abschleppen eines Kfz.
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Welcher Träger der öffentlichen Verwaltung für die Kosten der Polizei aufzukommen hat, regelt § 127 (s. u. § 127, RN 1 ff.).
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Fraglich ist, ob die Polizei bzw. ihr Kostenträger Ersatz vom Pflichtigen verlangen kann, was im Einzelfall als durchaus gerechtfertigt erscheint.
Beispiele: Bei einer Ersatzvornahme erledigt die Polizei praktisch ein „Geschäft“ des Pflichtigen. Die Begleitung eines Schwertransports begünstigt den Unternehmer.
Anspruch auf Zahlung einer Gebühr gegen den Veranstalter für den Mehraufwand bei kommerziellen Hochrisiko-Veranstaltungen wie etwa Bundesliga-Fußballspielen (BVerwG, Urt. v. 29.3.2019 – 9 C 4.18; hierzu Brüning, NVwZ 2019, 1416).
Unumgänglich für einen derartigen Kostenersatzanspruch ist jedoch wegen des Gesetzesvorbehalts eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage (z. B. § 4 Abs. 4 Bremer GebBeitrG für gewinnorientierte Hochrisiko-Veranstaltungen; in BW ist eine entsprechende Vorschrift nicht vorhanden). Näher dazu s. u. § 127, RN 8 f.
§ 4 Einschränkung von Grundrechten
Durch polizeiliche Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes können im Rahmen des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland eingeschränkt werden
1. das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes),
2. die Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes),
3. die Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes)
4. das Brief, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes),
5. die Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes),
6. die Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes),
7. das Eigentum (Artikel 14 des Grundgesetzes).
Literatur: Alberts, Die Bedeutung des Zitiergebots, Art. 19 Abs. 1 Satz 2, insbesondere für die neuere Polizeigesetzgebung, JA 1986, 72; ders., Freizügigkeit als polizeiliches Problem, NVwZ 1997, 45; Becker, Grundrechtliche Grenzen staatlicher Überwachung zur Gefahrenabwehr, NVwZ 2015, 1335; Bünnigmann, Polizeifestigkeit im Versammlungsrecht, JuS 2016, 695; ders., Polizeifestigkeit im Presserecht, JuS 2016, 894; Frenz, Terrorismus und Menschenwürde, DÖV 2015, 305; Frey/Schönstein, Aufenthaltsverbote als Mittel zur Gefahrenabwehr, VBlBW 2016, 447; Guckelberger, Zulässigkeit von Polizeifolter?, VBlBW 2004, 121; Hetzer, Die Bedeutung des Grundrechts auf Freizügigkeit (Art. 11 GG) für polizeiliche Aufenthaltsverbote, JR 2000, 1; Heyen/Collin/Spiecker gen. Döhmann, Häusliches Betretungsverbot, JA 2013, 359; Hufen, Verbot oder einschränkende Auflagen für die Ausstellung „Körperwelten“?, DÖV 2004, 611; Kappeler, Der Verbringungsgewahrsam im System vollzugspolizeilicher Eingriffsbefugnisse, DÖV 2000, 173; Kutscha, Rechtsschutzdefizite bei Grundrechtseingriffen von Sicherheitsbehörden, NVwZ 2003, 1296; Leist, Zur Rechtmäßigkeit typischer Auflagen bei rechtsextremistischen Demonstrationen, NVwZ 2003, 1300; Laubinger, Nachbarschutz gegen kirchliches Glockengeläut, VerwArch 1992, 623; Scholz, „Neue Jugendreligionen“ und Grundrechtsschutz nach Art. 4 GG, NVwZ 1992, 1152; Thäle, Polizeibeamtinnen und -beamte im Spannungsfeld zwischen Pressefreiheit und ihrem eigenen Persönlichkeitsschutz, VBlBW 1999, 48.
Inhaltsübersicht
2. Genannte, durch das Polizeigesetz einschränkbare Grundrechte
a) Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG)
b) Recht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG)
c) Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG)
d) Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG)
e) Recht auf Freizügigkeit (Art. 11 GG)
f) Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG)
g) Recht auf Eigentum (Art. 14 GG)
3. Nicht genannte, durch das Polizeigesetz einschränkbare Grundrechte
a) Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG)
b) Glaubensfreiheit (Art. 4 GG)
c) Recht der freien Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG)
d) Freiheit der Kunst (Art. 5 Abs. 3 GG)
4. Grundsätzlich nicht durch das Polizeigesetz einschränkbare Grundrechte
a) Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG)
b) Gleichheitssatz (Art. 3 GG)
c) Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG)