Die Katholizität der Kirche. Dominik Schultheis

Die Katholizität der Kirche - Dominik Schultheis


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in Gemeinschaft“ (LG 13,2) stehen. Daher weiß sich Kirche – aufgrund ihrer in der Schöpfung, im Heilsratschluss Gottes sowie in der Sendung Christi gründenden intensiven Katholizität (schöpfungstheologische, offenbarungstheologische und christologische Begründung der Katholizität) – immer schon in die Welt gesandt (extensive Katholizität), um „die ganze Menschheit mit allen ihren Gütern unter dem Haupt Christus zusammenzufassen in der Einheit seines Geistes“264. Diese geistgewirkte Einheit äußert sich „als Einheit in der Lehre der Apostel, in der Gemeinschaft und im Brotbrechen sowie im Gebet.“265

      LG 13,3 bringt sodann die Katholizität der Kirche expressis verbis mit dem Substantiv „catholicitas“ ins Wort, deren Eigenart es ist, dass „die einzelnen Teile die ihnen eigenen Gaben den übrigen Teilen und der ganzen Kirche hinzu[bringen], so dass das Ganze und die einzelnen Teile aus allen vermehrt werden, die Gemeinschaft miteinander halten und zur Fülle in Einheit zusammenwirken.“266 Hier klingt die der Katholizität wesentliche Dialektik von Einheit („unitas“) und Vielheit („diversitas“) an, deren Zielrichtung ein größtmögliches Maß an Vielfalt unter Wahrung der notwendigen Einheit ist. Auf diese in der Katholizität des Volkes Gottes gründende Einheit in Vielfalt kommt LG 13,4 zu sprechen, wenn die Konstitution – im Nachgang von LG 8 und im Vorgriff auf LG 14ff – darauf hinweist, dass der „catholicam Populi Dei unitatem“ nicht nur die (römisch-)katholischen Christen zugehören, sondern „auch andere an Christus Glaubende sowie alle Menschen überhaupt, die durch die Gnade Gottes zum Heile berufen sind.“267

      Während die vorstehend besprochenen Artikel den Blick allein auf die Catholica richten und nach deren Selbstverständnis fragen, weiten die folgenden Artikel der Kirchenkonstitution den Blick und fragen danach, wie die nichtkatholischen Christen sowie die nichtchristlichen Religionen auf die (römisch-)katholische Kirche und deren Katholizität hingeordnet sind.

      In LG 14,1 wenden sich die Bischöfe direkt an die „katholischen Gläubigen“ („fideles catholicos“), wenn sie von der „Katholischen Kirche“ („Ecclesiam Catholicam“) als heilsnotwendig sprechen. Beide Male fungiert das Adjektiv „catholicos“ bzw. „Catholicam“ als Konfessionsbezeichnung, wenngleich im zweiten Falle auffällt, dass das „Catholicam“ groß geschrieben wird – anders als in LG 8,2, wo das Adjektiv „catholica“ klein geschrieben wurde. Ist hier die verfasste (römisch-)katholische Kirche gemeint – groß geschrieben –, weil sich LG 14 hauptsächlich an die Katholiken wendet, diese also besonders betont sein soll? Oder will das Konzil, wenn es von der (römisch-)katholischen Kirche groß geschrieben spricht, unter Rückbezug auf LG 8 betonen, dass in ihr die Catholica des Glaubensbekenntnisses „am meisten“ verwirklicht ist, ohne dass beide Größen identisch wären? Oder nimmt das Konzil mit der groß geschriebenen Bezeichnung „Ecclesiam Catholicam“ die Catholica des Glaubensbekenntnisses bewusst „als die ‚congragatio fidelium’, die Gemeinschaft der Glaubenden, in den Blick, die durch Glaube und Taufe gekennzeichnet ist“268? Letztere Annahme würde aber bedeuten, dass die Konzilsväter bei ihrer Betonung der Heilsnotwendigkeit der Kirche einen Kirchenbegriff bemühen, der sowohl von den orthodoxen Christen als auch von den westlichen christlichen Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften gleichermaßen anerkannt wird269, was eine aktuell fehlende Übereinstimmung darin nach sich ziehen würde, dass mit der Notwendigkeit des Glaubens und der Taufe automatisch die Notwendigkeit der verfassten Kirche mit ausgesagt wäre. Wenn dem jedoch so wäre, würde das Konzil hier nicht nur der (römisch-)katholischen Kirche, sondern allen christlichen Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften als konkrete, weltlich verfasste kirchliche Institutionen Heilsnotwendigkeit zusprechen. Das groß geschriebene Catholica ließe sich auch leicht als Schreib- oder Übertragungsfehler interpretieren, was jedoch auszuschließen ist, da auch in den Schemata zur Kirchenkonstitution jeweils groß geschrieben von „Ecclesiam Catholicam“ die Rede ist.270

      Bereits die inhaltliche Zusammenschau von LG 13 und LG 14 macht deutlich, dass das Konzilspapier an dieser Stelle uneindeutig formuliert: Sprach LG 13 noch von der Möglichkeit einer Berufung zum Heil für „alle Menschen überhaupt“, spielt LG 14 auf die alte Formel: „Außerhalb der Kirche kein Heil“ an und betont mit aller Vehemenz die Heilsnotwendigkeit „der Kirche“. Wenn der letzte Satz von LG 14,1 zwar die Heilsnotwendigkeit der Kirche auf jene Menschen beschränkt, „die um die katholische Kirche und ihre von Gott durch Christus gestiftete Heilsnotwendigkeit wissen, in sie aber nicht eintreten oder in ihr nicht ausharren wollten“, so bleibt doch die Frage, wie sich diese Aussage mit dem „alle Menschen“ in LG 13,4 einerseits und dem groß geschriebenen „Catholica“ andererseits logisch vereinen lässt. LG 15 und LG 16 weiten den Blick auf die Heilsmöglichkeiten jener, die ohne „volle“ („plene“, vgl. LG 14,2) Kirchenzugehörigkeit sind. Dies könnte den Weg weisen, die benannten Widersprüchlichkeiten aufzulösen, denn der Begriff „voll“ („plene“) und die darin ausgedrückte gestufte Kirchenzugehörigkeit machen deutlich, dass die Kirchenkonstitution zwischen der „vollen“ Zugehörigkeit der Katholiken zur Kirche und der „unvollkommenen“ oder „unvollständigen“ Zugehörigkeit der nichtkatholischen Christen zu ihr unterscheidet. In dieser Hinsicht aber verwundert das groß geschriebene „Catholica“ in LG 14,1 umso mehr.

      Wir werden das Problem an dieser Stelle nicht lösen können. Diese Tatsache aber und der insgesamt nicht ganz schlüssige textliche Befund kann jedoch als Indiz dafür dienen, dass – wie an anderen Stellen der Kirchenkonstitution und anderer Konzilstexte auch – Aussagen über die Kirche oftmals zusammenhangslos aneinander gereiht, häufig widersprüchlich271 und daher nicht immer eindeutig zu interpretieren sind. Diese festzustellenden Divergenzen müssen nicht negativ gewertet werden, wie dies mitunter geschieht, sondern spiegeln das Bemühen der Konzilsväter wider, ihre unterschiedlichen ekklesiologischen Ansichten in eine Synthese zu bringen.272 Für uns bleibt festzuhalten: Die Heilsnotwendigkeit der pilgernden Kirche, der man kraft des Glaubens und der Taufe angehört, gründet, so die in LG 14,1 geäußerte (römisch-)katholische Sichtweise, in der Heilsuniversalität Christi, der in seiner Kirche sakramental gegenwärtig ist und die Notwendigkeit des Glaubens und der Taufe selbst ausdrücklich betont hat. Damit bemüht die Konstitution ausdrücklich die qualitative Dimension der Katholizität. LG 14,2 führt sodann die Kriterien aus, die eine volle Kirchengliedschaft bedingen, und LG 14,3 wendet sich den Katechumenen und ihrem Verhältnis zur Kirche zu.

      Im Kapitel über die bischöflich verfasste Kirche und die Beziehung des Bischofs zur Universalkirche, zur Diözese sowie zu den anderen Ortskirchen spricht LG 23,1 von der „unica Ecclesia catholica“ im Sinne als der Universalkirche; „catholica“ ist wie in LG 8 wieder klein geschrieben. LG 23,4 qualifiziert die im Bischof von Rom als „immerwährende[s] sichtbare[s] Prinzip und Fundament der Einheit der Vielheit“ (LG 23,1) garantierte Einheit der vielfältigen Ortskirchen samt ihrer je eigenen Traditionen als Widerschein der der Kirche wesentlichen Katholizität: „Diese in eins zusammenstrebende Vielfältigkeit der Ortskirchen zeigt die Katholizität der ungeteilten Kirche in besonders hellem Licht“ („Quae Ecclesiarum localium in unum conspirans varietas indivisae Ecclesiae catholicitatem luculentius demonstrat“, LG 23,4).

      Artikel 25, welcher die Komplexität des kirchlichen Lehramtes und die differenzierte Unfehlbarkeit der Lehre sowohl des Papstes als auch des einzelnen Bischofs in den Blick nimmt, bezeichnet in LG 25,1 den Papst und die mit ihm in Communio stehenden Bischöfe als „Zeugen der göttlichen und katholischen Wahrheit“ („divinae et catholicae veritatis testes“). Das „catholicae“ kann hier durchaus im konfessionellen Sinne gelesen werden, berührt aber inhaltlich die im Papst- und Bischofsamt begründete Treue zum Ursprung, die innere Kontinuität zur Fülle des Anfangs (Apostolizität) also, so dass das „catholicae“ hier die qualitative Dimension anzeigt und im Sinne von Rechtgläubigkeit verstanden werden kann. Die weitere Belegstelle in LG 25,3, wo von der Lehre des katholischen Glaubens („doctrinam fidei catholicae“) die Rede ist, dürfte im konfessionellen Sinne zu verstehen sein.

      LG 26 lenkt den Blick auf die Ortskirchen und entfaltet auf der Grundlage einer eucharistisch bestimmten Ekklesiologie das Verhältnis der Ortskirchen zur Universalkirche. Durch die Teilhabe der Glaubenden an der einen Eucharistie, welche stets in Communio mit ihrem Ortsbischof als Repräsentanten der Ortskirchen und zugleich


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